ALLGEMEINE LIEFER- UND LEISTUNGSBEDINGUNGEN

der LKT Lausitzer Klärtechnik GmbH [Stand: August 2018]

§ 1 Allgemeines

Für alle Lieferungen und Leistungen der LKT Lausitzer Klärtechnik GmbH (nachfolgend LKT) gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend Lieferbedingungen). Die Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn LKT in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen und Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Angebotsunterlagen

(1) Alle Angebote von LKT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Kunden sind verbindlich und können von LKT innerhalb von zwei Wochen nach Zugang angenommen werden.
(2) Bestellungen oder Aufträge werden erst durch Auftragsbestätigung von LKT in Schrift- oder Textform, die Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen bestimmt, für LKT verbindlich. Sämtliche Erklärungen von Vertretern der LKT müssen in Schrift- oder Textform erfolgen, mündliche Erklärungen binden LKT nicht.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Angebotsunterlagen sowie als „vertraulich“ bezeichneten Unterlagen behält sich LKT alle Eigentums- und Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung von LKT in Schrift- oder Textform nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind nach Aufforderung unverzüglich an LKT zurückzugeben oder nachweisbar vollständig zu vernichten.
(4) Soll die Lieferung oder Leistung besonderen Zwecken des Kunden dienen, müssen diese Zwecke und die entsprechenden Erfordernisse, denen die Lieferung oder Leistung genügen soll, vom Kunden im Auftrag ausdrücklich und vollständig bezeichnet und in der Auftragsbestätigung oder Leistungsbeschreibung von LKT bestätigt werden.

§ 3 Liefer- oder Leistungszeit

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Schrift- oder Textform als verbindlich bestätigt wurden. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Der Beginn einer angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Klärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere die Lieferung aller erforderlichen Unterlagen, Informationen, Genehmigungen und Freigaben. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt LKT vorbehalten. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn dies ausdrücklich in Schrift- oder Textform vereinbart ist.
(2) LKT haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung sowie Liefer- oder Leistungsverzögerungen., soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die LKT nicht zu vertreten hat. Dem Kunden werden Hindernisse betreffend die Lieferung oder Leistung unverzüglich von LKT angezeigt. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Hinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist LKT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Hinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt in Textform, gegenüber LKT vom Vertrag zurücktreten.
(3) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung über zu bestimmten Zeiten zu liefernde Mengen ist LKT berechtigt, nach Ablauf von sechs Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist wahlweise Abnahme der noch nicht abgerufenen Menge zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20% des Warenwertes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach.
(4) Gerät LKT mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird LKT eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, ist die Haftung von LKT auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser Lieferbedingungen beschränkt.

§ 4 Liefer- und Leistungsort, Gefahrübergang, Versand

(1) Erfüllungsort für Lieferungen ohne weitergehende Leistungen ist 15926 Luckau (Lieferung „ab Werk“). Erfüllungsort für Lieferungen mit weitergehenden Leistungen, z.B. Montage gelieferter Ware, ist der Ort, an dem die Montage zu erfolgen hat.
(2) Teillieferungen oder -leistungen und entsprechende Teilrechnungen sind zulässig, soweit die Teillieferung oder -leistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware bzw. Erbringung der restlichen Leistung sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, LKT erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(3) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht wie folgt auf den Kunden über: (a) Ist Abholung vereinbart worden, geht die Gefahr mit der Aussonderung der Ware und der Information des Kunden über die Abholmöglichkeit auf den Kunden über. (b) Bei Lieferungen ohne Einrichtung, Installation oder Montage, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten auf den Kunden über. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von LKT; auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken (Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken) versichert. (c) Bei Lieferungen mit Einrichtung, Installation oder Montage durch LKT geht die Gefahr am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach Abnahme über.
(4) Verzögert sich der Versand, die Zustellung, der Beginn oder die Durchführung der Einrichtung, Installation oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder die Abnahme aus vom Kunden zu vertretenden Gründen oder kommt der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und LKT dies dem Kunden angezeigt hat.
(5) Miet- oder leihweise gelieferte Gegenstände lagern beim Kunden auf dessen Gefahr und sind gegen Einbruch, Feuer, Wasser und andere Gefahren zu versichern und sachgemäß zu lagern. Der Kunde hat nach Aufforderung einen geeigneten Nachweis vorzulegen.


§ 5 Leistungsbedingungen bei Montage

(1) Ist die Lieferung mit weiteren Leistungen vereinbart, z.B. der Einrichtung, Installation oder Montage gelieferter Ware (nachfolgend Montage), erfolgen die Montage nur an einer fertig versetzten Anlage und die Inbetriebnahme nur an einer fertig montierten Anlage, wenn alle Versorgungsmedien zur Verfügung stehen. Die Montage oder Inbetriebnahme wird montags bis freitags zwischen 07:00 Uhr und 17:00 Uhr erbracht.
(2) Der Kunde hat auf seine Kosten für die Montage erforderliche Energie und Wasser einschließlich der Anschlüsse, Heizung, Beleuchtung und Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
(3) Vor einer Montage durch LKT füllt der Kunde ein Antwortschreiben aus, mit dem die Erledigung aller bauseitigen Leistungen, die vor der Montage durch den Kunden bzw. Dritte erledigt werden müssen, bestätigt wird. In dem Antwortschreiben kreuzt der Kunde alle relevanten Punkte ab, trägt seinen Wunschtermin für die Montage und Inbetriebnahme ein und schickt das unterschriebene Dokument an LKT zurück. Danach erfolgt die Planung der Montage durch LKT. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von LKT zu vertretende Umstände, hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Personal zu tragen.

§ 6 Abnahme und Entgegennahme

(1) Der Kunde darf die Abnahme oder Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern.
(2) Verlangt LKT nach Fertigstellung der Einrichtung, Installation oder Montage gelieferter Ware die förmliche Abnahme der Leistung, hat der Kunde diese innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung vorzunehmen. Geschieht dies nicht, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. Wird keine förmliche Abnahme verlangt, gilt die Leistung mit Ablauf von zwei Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung der Leistung als abgenommen.

§ 7 Preise

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise bei Lieferungen ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Verpackung kann durch gesonderte Vereinbarung in Rechnung gestellt werden. Sofern der Versand und/oder die Verpackung von Ware vereinbart wurden, gelten die Preise nicht für das Abladen der Ware. Der Abzug von Skonto bedarf der Vereinbarung in Schrift- oder Textform.
(2) Hat LKT die Einrichtung, Installation oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, z.B. Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
(3) Preisanpassungen bleiben in dem Umfang vorbehalten, in dem sich bis zur Ausführung der Lieferung oder Leistung einzelne Kostenfaktoren (z.B. Material-, Energie-, Transport- und Lohnkosten) mit unmittelbarer Auswirkung auf die Kalkulation ändern und zwischen Vertragsschluss und Liefer- oder Leistungszeit mehr als drei Monate vergangen sind. Kostenerhöhungen und -senkungen werden saldiert.
Die Änderungen der Kostenfaktoren werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
(4) Die Preise für Lieferungen und Leistungen umfassen nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer, Zölle sowie Abgaben oder Gebühren ähnlicher Art. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Kosten für die Anfertigung von Schaltunterlagen, Inbetriebnahmen und Einregulierungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(5) Wünscht der Kunde bei Einrichtungen, Installationen oder Montagen eine Ausführungszeit außerhalb von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr oder wird ein nicht von LKT zu vertretender Mehraufwand für Anreisen von Mitarbeitern erforderlich, berechnet LKT den dadurch entstehenden Mehraufwand nach den für solche Leistungen jeweils bei Auftragserteilung geltenden Sätzen zusätzlich.
(6) Sofern der Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß die Fertigung von Schaltschränken vorausgeht, berechnet LKT den durch den Einsatz nicht ausgeschriebener Wechsel- und Drehstrommotoren entstehenden Zusatzaufwand.

§ 8 Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt, wenn in der Auftragsbestätigung nicht anders vorgesehen, bei Lieferung mit der Lieferung und bei Leistungserbringungen nach Leistungserbringung. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung abzugs- und spesenfrei zahlbar. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(2) Informationen über die Zahlungsunfähigkeit oder objektiv begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden (z.B. Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Kunden, Nichteinlösung von Schecks) berechtigen LKT zur Fälligstellung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden sowie zum Rücktritt von sämtlichen Verträgen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von LKT an den Kunden gelieferte Ware (nachfolgend Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus der jeweiligen Lieferung und Leistung im Eigentum von LKT. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, bleibt die Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung aller derzeitigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden (einschließlich Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis) im Eigentum von LKT.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LKT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet zugleich die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag. LKT ist zur Verwertung der Vorbehaltsware befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für LKT. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen (lassen).
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde unverzüglich auf das Eigentum von LKT hinzuweisen und LKT schriftlich, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt in Textform, zu unterrichten, um die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Soweit die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei dem Dritten nicht beigetrieben werden können, haftet der Kunde für die LKT entstandenen Kosten.
(5) Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern, soweit mit seinem Abnehmer nicht ein Abtretungsverbot vereinbart ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(6) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden weiterveräußert, tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber alle hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber oder Dritten – bei Miteigentum des Kunden an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an LKT ab. LKT nimmt diese Abtretung hiermit an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen
bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Das Recht von LKT, eine abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. LKT kann die Einziehungsermächtigung des Kunden im Verwertungsfall widerrufen. LKT kann verlangen, dass der Kunde die Einzelheiten zu der abgetretenen Forderung, insbesondere Name und Anschrift des Schuldners bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte erteilt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(7) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und auf Rechnung von LKT als Hersteller erfolgt und der Kunde unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Kunden eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im vorgenannten Verhältnis sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an LKT.
(8) Wird Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, LKT anteilig das Miteigentum in dem vorstehenden Verhältnis.
(9) LKT wird die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der im Verwertungsfall realisierbare Wert der Sicherheiten die jeweils zu sichernden Forderungen um mehr als 10% oder der Verkehrswert der Sicherheiten im Zeitpunkt der Entscheidung über das Freigabeverlangen (Basis Marktpreis, hilfsweise bei Fehlen eines Marktpreises Einkaufs-/Herstellungskosten) die jeweils zu sichernden Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LKT nach billigem Ermessen.

§ 10 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Lieferungen und Leistungen, die innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl von LKT unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, soweit der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf normalen Verschleiß, Abnutzung, unsachgemäße Behandlung, unzulässige Belastung oder ungeeignete oder fehlerhafte Installation, Inbetriebnahme oder Behandlung oder ungeeignete Betriebsmittel oder ein ungeeignetes Installationsumfeld und gilt nicht für gebrauchte Sachen. Für Inbetriebnahmen an Provisorien übernimmt LKT keinerlei Mängelhaftung. Nehmen der Kunde oder ein Dritter an von LKT gelieferten Geräten, Anlagenteilen oder von LKT montierten Anlagen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt jegliche Haftung von LKT. Kosten, die LKT aufgrund einer unberechtigten Quantitäts- oder Qualitätsrüge entstehen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt, z.B. für Untersuchungen.
(2) Der Kunde hat die Ware nach der Lieferung zu untersuchen und alle Sachmängel unverzüglich schriftlich, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt in Textform, zu rügen. Unverzüglich meint bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von acht Kalendertagen nach Erhalt der Lieferung und bei verdeckten Mängeln innerhalb von acht Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels. Der Fristlauf für die Rüge verdeckter Mängel kann bei Verbrauchern mindestens so lange beginnen, wie Mängelansprüche nicht verjährt sind.
(3) Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von LKT für den nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
(4) Mangelhafte Ware wird nach Wahl von LKT in angemessener Frist auf eigene Kosten nachgebessert oder ersetzt. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von LKT über. 
Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur unerheblichen Mängeln kann der Kunde, der Unternehmer ist, nach fehlgeschlagener Nacherfüllung lediglich ein Minderungsrecht geltend machen. Mängel sind nur dann erheblich, wenn die Kosten ihrer Beseitigung mindestens 10% der vereinbarten Gegenleistung ausmachen. 
Schadenersatz kann in jedem Fall nur in den in diesen Lieferbedingungen geregelten Fällen und in dem geregelten Umfang geltend gemacht werden.
(5) Für Nachbesserungsarbeiten und ersetzte Teile haftet LKT im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware, aber nur innerhalb der für diese geltenden Gewährleistungsfrist.


§ 11 Haftung

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach den Vorschriften des ProdHaftG. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist
die Haftung von LKT der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(2) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Organen, leitenden Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von LKT.

§ 12 Verjährung

(1) Soweit nicht schon dem Grunde nach ausgeschlossen, verjähren (a) Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln bei Kunden, die Unternehmer sind, in zwölf Monaten ab Übergabe der Ware oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme oder dem sonstigen Übergang der Gefahr; (b) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit in sechs Monaten ab Eintritt der Unmöglichkeit; (c) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges in sechs Monaten nach Eintritt des Verzuges.
(2) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 11 dieser Lieferbedingungen verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Rücknahme vertragsmäßiger Ware

Ein Anspruch des Kunden auf Rücknahme vertragsmäßig gelieferter Ware besteht nicht, soweit LKT zur Rücknahme nicht nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist.

§ 14 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

(1) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(2) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus der mit LKT bestehenden Geschäftsbeziehung vom Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von LKT.

§ 15 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz von LKT. LKT ist in diesen Fällen jedoch berechtigt, wahlweise am Sitz des Kunden zu klagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.

Rückruf gewünscht?
CAPTCHA Image
Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiert.

Datenschutzhinweise & Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen die Inhalte und Funktionen der Website bestmöglich anzubieten. Darüber hinaus verwenden wir Cookies zu Analyse-Zwecken.

Zur Datenschutzerklärung und den Cookie-Einstellungen.

Allen zustimmennur notwendige Cookies zulassen

Datenschutzhinweise & Cookie-Einstellungen

Bitte beachten Sie, dass technisch erforderliche Cookies gesetzt werden müssen, um wie in unseren Datenschutzhinweisen beschrieben, die Funktionalität unserer Website aufrecht zu erhalten. Nur mit Ihrer Zustimmung verwenden wir darüber hinaus Cookies zu Analyse-Zwecken. Weitere Details, insbesondere zur Speicherdauer und den Empfängern, finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. In den Cookie-Einstellungen können Sie Ihre Auswahl anpassen.

PHP Sitzung
Das Cookie PHPSESSID ist für PHP-Anwendungen. Das Cookie wird verwendet um die eindeutige Session-ID eines Benutzers zu speichern und zu identifizieren um die Benutzersitzung auf der Website zu verwalten. Das Cookie ist ein Session-Cookie und wird gelöscht, wenn alle Browser-Fenster geschlossen werden.
Google Maps
Google Maps ist ein Karten-Dienst des Unternehmens Google LLC, mit dessen Hilfe auf unserer Seite Orte auf Karten dargestellt werden können.
YouTube
YouTube ist ein Videoportal des Unternehmens Google LLC, bei dem die Benutzer auf dem Portal Videoclips ansehen, bewerten, kommentieren und selbst hochladen können. YouTube wird benutzt um Videos innerhalb der Seite abspielen zu können.
Vimeo
Vimeo ist ein Videoportal des Unternehmens Vimeo, Inc., bei dem die Benutzer auf dem Portal Videoclips ansehen, bewerten, kommentieren und selbst hochladen können. Vimeo wird benutzt um Videos innerhalb der Seite abspielen zu können.
Google Analytics
Google Analytics installiert die Cookie´s _ga und _gid. Diese Cookies werden verwendet um Besucher-, Sitzungs- und Kampagnendaten zu berechnen und die Nutzung der Website für einen Analysebericht zu erfassen. Die Cookies speichern diese Informationen anonym und weisen eine zufällig generierte Nummer Besuchern zu um sie eindeutig zu identifizieren.
Matomo
Matomo ist eine Open-Source-Webanwendung zur Analyse des Nutzerverhaltens beim Aufruf der Website.